Rz. 80

Vielleicht kennen Sie noch den Kurzbegriff "SAPUZA", den Sie sich während der Ausbildung eingeprägt haben. Diese "Eselsbrücke" stellt die sechs möglichen Beweismittel in einem ordentlichen Verfahren dar.

 

Rz. 81

 
S = Sachverständigengutachten
A = Augenscheinseinnahme
P = Parteivernehmung
U = Urkundsbeweis
Z = Zeugenvernehmung
A = amtliche Auskunft
 

Rz. 82

Im Vorverfahren des Urkundenprozesses reduziert sich "SAPUZA" auf "UP". Dort sind als Beweismittel lediglich Urkunden und auf Antrag Parteivernehmung zulässig (§ 595 Abs. 2 ZPO).

Es findet somit kein Beweis durch

Zeugenvernehmung,
Augenscheineinnahme,
Sachverständigengutachten
amtliche Auskunft

statt.

 

Rz. 83

Als Beweismittel im Vorverfahren sind gem. § 595 Abs. 2 und 3 ZPO ausschließlich zulässig:

wegen der Echtheit oder Unechtheit der Urkunde nur Urkunden;
 

Rz. 84

 

Beispiel 1:

Der Kläger legt in dem Urkundenprozess ein eigenhändiges Testament des Erblassers vor, aus dem er Zahlungsansprüche gegen B herleiten möchte. B zweifelt die Echtheit des Testamentes an. Beweis könnte er nur damit führen, indem er eine Urkunde vorlegt (z.B. ein öffentliches Testament neueren Datums). Er hätte keinen Erfolg mit dem Antrag, einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Echtheit des Testaments zu beauftragen.

wegen des in § 592 ZPO aufgeführten Tatsachenvortrags nur Urkunden.
 

Rz. 85

 

Beispiel 2:

Der Kläger erhebt Klage im Urkundenprozess und macht Zahlungsansprüche aus einem Mietvertrag geltend. Hier muss der Kläger zum Beweis die Urkunde (Mietvertrag) vorlegen. Er kann nicht beantragen, ihn als Partei zu hören, um Beweis zu führen.

Er muss Beweis durch Vorlage der Urkunde führen.

wegen eines anderen ggf. weiter gehenden Tatsachenvortrags, der in § 592 ZPO nicht genannt ist, nur Urkunden und auf Antrag Parteivernehmung.
 

Rz. 86

 

Beispiel 3:

Der Beklagte beantragt, die Klage mit der Begründung abzuweisen, dass der Zahlungsanspruch des Klägers erfüllt sei.

Er ist im Besitz einer Quittung, in der der Beklagte schriftlich bestätigt hat, dass er die Zahlung erhalten hat.

Der Beklagte hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Urkunde (Quittung) vorzulegen und den Antrag auf Parteivernehmung (er selbst) zu stellen.

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