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Die Regelung zur Kaufpreisfinanzierung bzw. zur Belastungsvollmacht unterscheidet sich nicht grundsätzlich von entsprechenden Regelungen in üblichen Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufverträgen. Eine Besonderheit ist jedoch darin zu sehen, dass das Grundbuchblatt für ein neu vermessenes Flurstück oder auch das Wohnungsgrundbuch für neu begründetes Wohnungseigentum häufig noch nicht angelegt sind und zudem der Finanzierungsgrundschuld des Käufers selbst nach dem Vollzug der Teilung im Grundbuch noch die Grundpfandrechte der Globalgläubigerin, die die Anschaffungs- und Baukosten des Verkäufers besichern, im Rang vorgehen. Insoweit wird zunächst das schuldrechtliche Pfandfreigabeversprechen der Globalgläubigerin beigebracht. Normalerweise würde eine Bank dann auf Vorlage einer Bürgschaft nach § 7 MaBV Zahlung leisten. Einzelne Bausparkassen sind satzungsgemäß nicht in der Lage, Auszahlungen gegen Bankbürgschaften zu leisten, was zu erheblichen Problemen führen kann.

Der Käufer sollte daher zu seiner eigenen Sicherheit die vertragliche Konstruktion vor Abschluss des Vertrags mit seinem Finanzierungsinstitut abstimmen, damit etwaige Probleme bereits im Vorfeld erörtert und ggf. im Vertrag berücksichtigt werden können. § 13 Abs. 5 des Vertrags zeigt eine denkbare Lösungsmöglichkeit auf.

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