Rz. 9

Wie beim Grundstücks- und Wohnungseigentumskaufvertrag bedarf der Bauträgervertrag aufgrund der enthaltenen Verpflichtung zum Erwerb und zur Übertragung eines Grundstückes gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Da dieses Formerfordernis – wie alle Formvorschriften – von der Rechtsprechung eher extensiv ausgelegt wird, ist nicht nur der eigentliche Übertragungsakt mit den wesentlichen Bestandteilen beurkundungsbedürftig, sondern auch die damit zusammenhängenden, die Bauverpflichtung betreffenden Regelungen der Vertragsparteien. Dies gilt insbesondere für die Baubeschreibung, die die werkvertraglichen Pflichten des Bauträgers überhaupt erst näher konkretisiert.[12] Verstöße gegen das Formerfordernis führen zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags.

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