Rz. 4

Wegen der mit der Durchführung eines psychologischen Eignungstests verbundenen Gefährdung des verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts bedarf es für deren Zulässigkeit ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle. Es ist grds. die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Bewerbers erforderlich (BAG v. 16.9.1982, AP Nr. 42 zu § 123 BGB = DB 1983, 270). Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung ist, dass der Bewerber über die beabsichtigten Tests bzw. Verfahren sowie darüber informiert worden ist, welche Merkmale (Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen) durch den Test ermittelt werden sollen. Außerdem darf sich der Test nur auf solche persönlichen Merkmale erstrecken, die für das beabsichtigte Arbeitsverhältnis unmittelbar von Bedeutung sind (vgl. Franzen, NZA 2013, 1), wie Leistung (z.B. manuelle Geschicklichkeit, Konzentrationsfähigkeit), Verhalten (z.B. Kontaktfähigkeit) und Intelligenz, soweit sie arbeitsbezogen ist (z.B. Verstehen von Bedienungsanleitungen; vgl. Hunold, DB 1993, 224).

 

Rz. 5

Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So dürfte etwa die Durchführung umfangreicher psychologischer Tests bei der Vergabe einer wenig qualifizierten Arbeitsstelle unverhältnismäßig und daher unzulässig sein.

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