Rz. 40
Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang beschränkt die Schadensersatzpflicht (vgl. § 5 Rdn 40 ff.).
Der vom Rechtsberater angerichtete Schaden muss dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen sein (vgl. § 5 Rdn 40).[135] Der Schaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er im Schutzbereich der verletzten vertraglichen – oder vorvertraglichen – Pflicht,[136] d.h. im Kreis der Gefahren liegt, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht übernommen wurde;[137] dieser Schutzzweck bestimmt sich nach dem Ziel, dass der Mandant mit der Beauftragung aus der Sicht des Rechtsanwalts oder Steuerberaters verfolgt hat[138] (vgl. Rdn 45 ff.).
Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens, der i.R.d. haftungsrechtlichen Zurechnung zu beurteilen ist (vgl. § 5 Rdn 81 ff.), wird erhoben, wenn ein Anlagevermittler, der die gebotene Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts unterlassen und den Anlageinteressenten darüber nicht aufgeklärt hat, gegen dessen Schadensersatzanspruch geltend macht, ein Fehler des Prospekts sei für ihn auch bei einer solchen Prüfung nicht zu entdecken gewesen; insoweit trifft den Vermittler die Darlegungs- und Beweislast.[139]
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