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Zu weit ginge im Regelfall die Annahme, ein Rechtsberater mache über den Empfänger seiner Auskunft einem Dritten – "demjenigen, den es angeht", – ein – möglicherweise "stillschweigendes" – Angebot zum Abschluss eines Auskunftsvertrages.[38]
Zwar hat dies der XI. Zivilsenat des BGH anerkannt für Bankauskünfte unter der Voraussetzung, dass die Auskunft für denjenigen, der sie vom Empfänger erhalten hat und auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut, bestimmt war, und dass die Bank gewusst hat, ihre Auskunft werde für den Vertrauenden von erheblicher Bedeutung und Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen sein.[39] Die Besonderheiten einer Bankauskunft lassen sich aber nicht ohne Weiteres auf den Bereich der Rechtsberatung übertragen.
Ein Vertragswille eines Rechtsberaters zum Abschluss eines Auskunftsvertrages mit einer Person, zu der er keine unmittelbare Verbindung hat und die hinter dem Empfänger der Auskunft steht, lässt sich regelmäßig nicht feststellen.[40] Vielmehr setzt der Abschluss eines Auskunftsvertrages grds. einen Anfragenden voraus. Besteht kein unmittelbarer Kontakt zwischen Geber und demjenigen Empfänger der Auskunft, der auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vertraut, kann die Annahme eines Auskunftsvertrages im Bereich der Rechtsberaterhaftung zu unübersehbaren, aus der Interessenlage nicht mehr zu rechtfertigenden Haftungsrisiken führen.[41]
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