Rz. 19

Ist der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert (wie in der Mehrzahl der Bundesländer), so hat die den Rettungsdienst tragende Körperschaft für Behandlungsfehler des Notarztes nach den Grundsätzen der Amtshaftung einzustehen. Zwischen Notarzt und Notfallpatienten kommt kein Behandlungsvertrag zustande, sondern der Arzt erfüllt im Rahmen des Notarztdienstes eine öffentliche Aufgabe. Bei einem Behandlungsfehler kommt daher nur die deliktische Haftung zum Tragen, die gem. § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG den Träger des Rettungsdienstes trifft.[34] Auch der Durchgangsarzt übt bei der ihm obliegenden Entscheidung, ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, ein öffentliches Amt aus, weshalb für einen Behandlungsfehler allein die Berufsgenossenschaft haftet;[35] das gilt auch für die Untersuchung zur Diagnosestellung, für die Diagnosestellung und für die Überwachung des Heilerfolgs.[36] Der Durchgangsarzt haftet dagegen für Fehler nach Anordnung der von ihm persönlich übernommenen besonderen Heilbehandlung, die eine Zäsur darstellt;[37] das kann auch gelten, wenn ein durchgangsärztlicher Fehler im hoheitlichen Bereich nach Übernahme der besonderen Heilbehandlung pflichtwidrig nicht aufgedeckt wurde.[38] Hoheitlich tätig werden auch Truppenärzte und zivile Behandler, an die der Truppenarzt überweist, nicht jedoch ein ohne solche Überweisung notfallmäßig behandelter Soldat.[39]

[34] BGHZ 120, 184; BGH, Urt. v. 16.9.2004 – III ZR 364/03, NJW 2005, 429; Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114.
[36] BGHZ 213, 120; BGH, Urt. v. 30.12.2016 – VI ZR 395/15; Martis/Winkhart, A 489c.
[37] BGH, Urt. v. 10.3.2020 – VI ZR 281/19 mit Anm. Nußstein in MedR 2020, 1028.

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