Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 630a, 630h Abs. 5 Sätze 1-2; GG Art. 34 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 18.05.2018; Aktenzeichen 4 O 231/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Mai 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 15.000, - Euro nebst Zinsen für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden auf Grund der in den ambulanten Behandlungen des Klägers am 14., 24. und 28. April 2014 übersehenen hinteren Azetabulumwandfraktur der rechten Hüfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 68% und der Beklagte zu 2) zu 32%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt zu 82% der Beklagte zu 2); die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 18%. Der Kläger trägt die Kosten der Streithelferin zu 18%. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2) und der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision des Beklagten zu 2) wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 140.000, - Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger wurde nach einem auf dem Weg zur Arbeit erlittenen Verkehrsunfall am 9.4.2014 bei der Beklagten zu 1) eingeliefert, wo der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt der Streithelferin tätig war und die Untersuchung des Klägers übernahm. Es erfolgte eine 2-Ebenen-Röntgenaufnahme von Becken und Knie zum Ausschluss ossärer Verletzungen. Die Erstdiagnose des Beklagten zu 2) lautete:

  • Beckenprellung,
  • Kniegelenksprellung,
  • oberflächliche Schädelprellung frontal,
  • Schädel-Hirn-Trauma Grad I.

Der Beklagte zu 2) ordnete die besondere stationäre Heilbehandlung an. Der Kläger wurde zur Beobachtung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen, wo er sich bis zum 11.4.2014 befand.

Im Durchgangsarztbericht des Beklagten zu 2) vom 9.4.2014 heißt es zur Nachschau

ist erforderlich, sofern dann noch AU oder Behandlungsbedürftigkeit vorliegenden sollte, am ; bei Verschlimmerung sofort. Der Termin wurde dem Versicherten bekannt gegeben.

Der Kläger erhielt Schmerzmittel und er wurde unter Physiotherapie mobilisiert. Die Entlassung erfolgte zur ambulanten Weiterbehandlung.

Der Kläger stellte sich am 14.4., 24.4. und 28.4.2014 in der ambulanten Sprechstunde des Beklagten zu 2) mit Beschwerden vor. Im Abschlussbericht des Beklagten zu 2) an die Streithelferin vom 15.5.2014 zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung des Klägers heißt es:

Im weiteren ambulanten Behandlungsverlauf wurden vornehmlich Schmerzen im Bereich der re. Hüfte mit leichtem Schonhinken geäußert. Unter weiterer körperlicher Schonung und analgetischer Behandlung gingen die Beschwerden kontinuierlich zurück.

Ab dem 5.5.2014 wurde dem Kläger wieder Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Streithelferin hat den Unfall als Wegeunfall anerkannt.

Der Kläger stellte sich am 10.3.2016 wegen Beschwerden in der Hüfte erneut beim Beklagten zu 2) vor. In dem über die Untersuchung gefertigten

Nachschaubericht (bei allgemeiner Heilbehandlung)

wurde die ambulante besondere Heilbehandlung angeordnet. Es erfolgte eine Überweisung an das medizinische Versorgungszentrum A., wo am 14.3.2016 eine CT-Untersuchung der rechten Hüfte durchgeführt wurde. Im Bericht vom 16.3.2016 an den Beklagten zu 2) heißt es (u.a.):

Offensichtlicher Zustand nach alter Azetabulumfraktur mit nur unvollständig angebautem knöchernen Fragment am hinteren Pfeiler des rechten Azetabulums. ... Eine frische Fraktur ist nicht nachweisbar.

Der Beklagte zu 2) verwies den Kläger an die D-Arztsprechstunde des Universitätsklinikums ... . Der Kläger stellte sich dort vor. Im Bericht an den Beklagten zu 2) vom 3.5.2016 heißt es (u.a.):

Die Röntgen- und CT-Kontrolle zeigte eine posttraumatische Coxarthrose auf Grundlage einer Acetabulum-Fraktur, sodass mit dem Patienten die Möglichkeit zur Implantation einer Hüft-TEP rechts besprochen wurde.

Eine (z...

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