Rz. 45

Erhält der Unterhaltspflichtige eine Abfindung ist einmal zu bedenken, dass auch für Abfindungen regelmäßig Steuern und Sozialabgaben zu entrichten sind, daher also nicht mit dem Bruttobetrag gerechnet werden darf. Auch kann sich die Abfindung auf die Höhe der Arbeitslosenunterstützung auswirken.

 

Rz. 46

Für die Verrechnung ist dann auf den Zweck der Abfindung abzustellen. Wird sie gezahlt, um – zukünftige – Einkommensverluste auszugleichen, ist sie dazu einzusetzen, das bisherige Einkommensniveau – voll oder zumindest teilweise – möglichst lange sicherzustellen.[40] Der BGH betont dabei, dass nicht zwingend die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung zu verwenden ist und stets das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau erreicht werden muss. Vielmehr kann je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei dauerhafter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung des Einkommens, auch eine nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen. Auf welchen Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, unterliegt der tatrichterlichen Angemessenheitsprüfung.[41] So kann ein Teil auch zur Deckung von Schulden und anderer notwendiger Ausgaben verbraucht werden.[42]

 

Rz. 47

Vergleichsweise einfach ist die Verrechnung dann, wenn dazu ein fester Zeitraum überbrückt werden muss – so beim vorzeitigen Ruhestand oder bei Altersteilzeit bis zum regulären Rentenbeginn.[43]

 

Rz. 48

Ist nicht abzusehen, wann der Unterhaltspflichtige wieder das frühere Einkommen erzielen kann, muss eine Prognose getroffen werden.[44] Vielfach wird die Abfindung zur vollständigen Aufstockung der Einkünfte eingesetzt und zwar so lange verteilt über einen angemessenen Zeitraum, bis die Abfindung verbraucht ist.[45]

Eine Abfindung von 7.000 EUR hat das OLG Saarbrücken auf 20 Monate verteilt.[46]
Das OLG Düsseldorf hat 52.000 EUR Abfindung auf drei Jahre gestreckt.[47]

Einen längeren Zeitraum haben bejaht:

das OLG Oldenburg[48] (Verteilung auf fünf bis sechs Jahre),
das OLG Hamm[49] (34.305 EUR auf fünf Jahre),
sowie das OLG München[50] (Umlage von 50.000 EUR auf 73 Monate).
 

Rz. 49

 

Praxistipp:

Sowohl vom Arbeitslosengeld als auch von einer als Ersatz für fortgefallenes Arbeitseinkommen vom Arbeitgeber gezahlten und auf einen längeren Zeitraum umzulegenden Abfindung ist ein Erwerbstätigenbonus nicht in Abzug zu bringen.[51]
Anzurechnen sind im Unterhalt naturgemäß nur die Nettobeträge der Abfindung; Steuern und Sozialleistungen sind abzuziehen.[52]
Ggf. sind auch die negativen Folgen bei Sozialleistungen wie z.B. eine Sperre beim Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.
Bei einer vorrangigen Verrechnung auf den Unterhalt fällt auch der für den eigenen Unterhalt des Pflichtigen benötigte Teil der Abfindung aus dem Zugewinnausgleich heraus.[53]
Ist ein zu kurzer Zeitraum einkalkuliert worden und die Abfindung auf diese Weise rechnerisch verbraucht worden, ohne dass – trotz ausreichender Bewerbungsbemühungen – eine neue Arbeitsstelle gefunden worden ist, kann der Unterhaltspflichtige ein Abänderungsverfahren einleiten, um den Unterhalt niedriger festsetzen zu lassen.[54]
[42] NK-BGB/Schürmann, § 1577 Vorbem. 67 m.w.N.
[43] BGH v. 28.3.2007 – XII ZR 163/04, FamRZ 2007, 983; OLG Hamm v. 1.9.1998 – 2 UF 60/98, FamRZ 1999, 929; OLG Hamm v. 25.2.1998 – 12 UF 182/97, FamRZ 1999, 233; OLG Hamm v. 20.5.2008 – 1 UF 208/07, NJW-RR 2009, 508; OLG Frankfurt v. 2.3.2000 – 1 UF 144/95, FuR 2001, 371; OLG Frankfurt v. 24.6.1999 – 6 UF 134/98, FamRZ 2000, 611; OLG Karlsruhe v. 12.10.2000 – 2 UF 214/99, FamRZ 2001, 1615.
[44] Vgl. Büte, Zugewinnausgleich bei Scheidung, 2012, Rn 77.
[45] OLG Dresden v. 15.9.1999 – 20 UF 259/99, FamRZ 2000, 1433; 21; ausführlich zur Frage der Verrechnungsweise Soyka, FuR 2005, 539.
[47] OLG Düsseldorf v. 18.5.1990 – 6 UF 231/89, NJW 1990, 2695.
[48] OLG Oldenburg v. 24.10.1995 – 12 UF 131/95, FamRZ 1996, 672.
[49] OLG Hamm v. 26.7.1995 – 12 UF 525/93, FamRZ 1996, 219.
[50] OLG München v. 16.10.1997 – 12 WF 1147/97, FamRZ 1998, 559 OLG München v. 16.10.1997 – 12 WF 1147/97, FamRZ 1998, 559.
[51] BGH FamRZ 2007, 983 m. Anm. Schürmann.
[52] Weinreich/Klein/Klein, § 1578 Rn 159; NK-BGB/Schürmann, § 1577 Vorbem. 66.
[53] Brudermüller, NJW 2005, 3187; Schulz, FamRZ 2006, 1238.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge