Rz. 12
Im Regelfall wird mit der Zustellung des Scheidungsantrags deutlich, dass der antragstellende Ehegatte die Ehe als endgültig gescheitert ansieht.[15] Entsprechendes kann aus der Zustimmung zum Scheidungsantrag des Gegners hergeleitet werden. Von diesem Zeitpunkt an ist dann nicht mehr nur der (niedrige) angemessene Wohnwert, sondern die objektiv erzielbare Miete für die konkrete Wohnung bzw. das konkrete Haus als Wohnvorteil unterhaltsrechtlich anzusetzen, also der Vermietungswert.
Rz. 13
Denn den in der Wohnung verbleibenden Ehegatten trifft in diesem Zeitraum grundsätzlich die ihm zumutbare unterhaltsrechtliche Obliegenheit eine anderweitige wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen.[16] Ausnahmen können greifen, wenn die Verwertung des Hauses objektiv unmöglich oder unwirtschaftlich ist[17] oder vom unterhaltsberechtigten Ehegatten verhindert wird.[18]
Rz. 14
Die Verletzung dieser Verwertungsobliegenheit führt dazu, dass in der Unterhaltsberechnung die volle objektive erzielbare Miete (nach Abzug der anzuerkennenden Unkosten der Wohnung) als fiktives Einkommen zur Anrechnung kommt.
Rz. 15
Praxistipp:
▪ | Die Einreichung des Scheidungsantrags oder die Zustimmung zum Scheidungsantrag des Gegners kann also hier – nicht selten unvorhergesehene – Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung zeigen! | ||||||||
▪ | Der Zeitpunkt kann sich verschieben (siehe Rdn 13). | ||||||||
▪ | Der erzielbare Mietwert ist vielfach nicht ohne Sachverständigengutachten feststellbar. | ||||||||
▪ | Angesichts der meist recht hohen Kosten eines solchen Sachverständigengutachtens sollte der beratende Anwalt immer sorgfältig prüfen, ob sich die Einholung eines Gutachtens tatsächlich lohnt.
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