Rz. 36
§ 252 BGB ist auch beim Vorteilsausgleich mit heranzuziehen: Das "gewöhnliche Maß der Dinge" ist, dass für die Erzielung von Einnahmen berufsbedingte Aufwendungen notwendig sind, die weder vom Arbeitgeber erstattet noch über die steuerliche Schiene aufgefangen werden (z.B. Fahrtkosten, Zweitwohnung, Reinigungskosten, Kleidung pp.). Als "gewöhnliches Maß" kann dabei durchaus auf die familienrechtlichen Bemessungsgrundlagen zurückgegriffen werden, auch wenn deren Besonderheiten zu sehen sind. Vom gewöhnlichen Maß Abweichendes hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich eine Verbesserung seiner Rechtsstellung davon verspricht. Dabei kommt dem Schadenersatzberechtigten wegen seiner Sachnähe eine erhöhte Darlegungslast zu.
Rz. 37
Das OLG Naumburg[36] erleichtert dem Ersatzpflichtigen dessen grundsätzliche Darlegungs- und Beweislast: Der Ersatzpflichtige kann im Wege der Schätzung einen bestimmten Betrag vom bisherigen Einkommen des Verletzten als Ersparnis berufsbedingter Aufwendungen einwenden; dem Geschädigten obliegt es dann aufgrund seiner Sachnähe darzutun, ob und welche (geringeren) Aufwendungen ihm tatsächlich entstanden sind.[37]
Rz. 38
Dem Geschädigten bleibt stets der Nachweis unbenommen, dass die tatsächlich ersparten berufsbedingten Aufwendungen geringer sind. Der Verletzte hat dazu substantiiert darzulegen,[38] warum in seinem Fall neben Fahrtkostenaufwand auch keine sonstigen ersparten Mehraufwendungen entstanden wären.
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