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Eltern üben die elterliche Sorge nach § 1627 BGB in eigener Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohl des Kindes aus. Diesen für das Innenverhältnis definierten Maßstab hat der Gesetzgeber im Außenverhältnis durch eine gemeinsame Vertretung des Kindes beider Eltern nach § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB umgesetzt.

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