Rz. 86

Danach schließen sich Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation im Regelfall aus, weil ihre Zielrichtung und infolgedessen auch ihre Voraussetzungen und Wirkungen verschieden sind.

Eine Ausnahme kann nur dann in Betracht kommen, wenn – wie im Ausgangsfall eines Anwaltsvertrages (vgl. Rdn 80) – die Vertragspartner die drittbezogene Schutzwirkung ihres Vertrages auf die Hauptleistungspflicht des Vertragsschuldners in einer Weise erstrecken, dass die Verletzung dieser Pflicht nur den Dritten schädigen kann; dann begründet der Vertrag mit Schutzwirkung nur einen einzigen Schadensersatzanspruch, nämlich des Dritten. Aber auch in einem solchen Ausnahmefall würde – anders als in den anerkannten Fällen der Drittschadensliquidation – das Haftungsrisiko des Vertragsschuldners erweitert, falls dem Vertragsgläubiger gestattet wird, einen Schaden des Dritten auch dann einzuklagen, wenn dieser seinen Anspruch nicht geltend machen will oder – etwa wegen Verjährung – nicht durchsetzen kann. Für eine solche Verbindung des Ausnahmeinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Drittschadensliquidation auf Kosten des Vertragsschuldners besteht im Allgemeinen kein zwingender Grund, insb. kein schutzwürdiges Interesse des Dritten. Nach dem BGH entfällt eine Drittschadensliquidation, wenn der Schaden nicht zumindest auch bei dem Gläubiger – dies ist der Mandant bei einem Rechtsberatervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – entstehen kann.[302]

Ob im Ausgangsfall etwas anderes gilt, weil der Vertragsgläubiger auch den Verlust seiner Testierfreiheit ausgleichen will, mag dahinstehen; nimmt man dies an, wäre zu prüfen, ob auf diese Weise die Verjährung eines Anspruchs des Geschädigten umgangen werden darf.

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