Rz. 17

Unter den dargelegten Voraussetzungen kann schon ein vorvertragliches Verhältnis Schutzwirkung für einen Dritten haben.[59]

[59] BGHZ 66, 51, 56 = NJW 1976, 712; BGH, NJW-RR 2003, 1035, 1036 f. = WM 2003, 1621 (Steuerberater).

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