Rz. 7

Aufgrund eines Falles, in dem ein Rechtsanwalt seine vertragliche Verpflichtung ggü. seinem Mandanten, an der testamentarischen Erbeinsetzung der Tochter mitzuwirken, schuldhaft versäumt hatte, hat der BGH[21] die Schutzwirkung eines Vertrages zugunsten Dritter auf die geschuldete Hauptleistungspflicht erstreckt (vgl. Rdn 20). Soll die hauptsächliche Vertragsleistung zwar nicht vom Dritten nach § 328 Abs. 1 BGB beansprucht werden können, aber nach dem Vertragsinhalt erkennbar zumindest auch dem Interesse des Dritten dienen und deswegen diesem unmittelbar zugutekommen, so entspricht es nach Sinn und Zweck des Vertrages dem Willen der Vertragspartner, dem Dritten selbst Schutz bei Leistungsstörungen zu gewähren (vgl. Rdn 2).[22] Dies gilt insb. bei einer Schlechterfüllung des Vertrages; sie ist der Hauptanwendungsfall eines Anwalts-, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfervertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

[21] BGH, NJW 1965, 1955.
[22] BGH, NJW 1977, 2073, 2074; BGH, NJW 1984, 355, 356; BGH, NJW 1987, 1758, 1759; BGH, NJW 1988, 200; BGH, NJW-RR 1990, 1172, 1173; BGH, NJW 1995, 51, 52.

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