Rz. 108

Da der Stifter in der Regel sicherstellen will, in beiden Stiftungen den größtmöglichen Einfluss ausüben zu können, sind die Führungs- und Aufsichtsgremien beider Stiftungen häufig personell miteinander verflochten. Aus steuerlicher Sicht ist allerdings bei der Regelung der Gremienbesetzung darauf zu achten, dass die Führung der Tochtergesellschaft nicht mit der der gemeinnützigen Stiftung personenidentisch ist, da ansonsten die Einkünfte aus der Gesellschaftsbeteiligung bei der gemeinnützigen Stiftung nicht mehr Einkünfte aus einer steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, sondern steuerpflichtige Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen.[177] Dementsprechend sollte es grundsätzlich vermieden werden, dass es zwischen den Leitungsgremien der gemeinnützigen Stiftung und der Familienstiftung zu einer Personalunion kommt, wenn die Familienstiftung die Geschäftsführung des Unternehmens kontrolliert.

 

Rz. 109

Bei der Satzungsgestaltung der gemeinnützigen Stiftung ist zudem zwingend darauf zu achten, dass die Vorgaben der Mustersatzung gem. Anlage 1 zu § 60 AO eingehalten werden. Zudem ist es ratsam, die Satzung der gemeinnützigen Stiftung vor Beantragung der Anerkennung bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen und abzuklären, ob dort gegen die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben Bedenken bestehen.

[177] Vgl. Ihle, RNotZ 2009, 621, 626.

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