Rz. 39

Die Anzahl der Stiftungen des öffentlichen Rechts ist geringer als die der Stiftungen des bürgerlichen Rechts.[78] Dennoch übernehmen sie in der Gesellschaft eine wichtige Rolle. Bisweilen erreichen sie eine beachtliche Größe. Sie nehmen dabei einen hohen Stellenwert ein und erlangen Anerkennung in der Gesellschaft.[79]

 

Rz. 40

Definiert wird die Stiftung des öffentlichen Rechts jedoch nicht im BGB. Lediglich in § 89 BGB findet sie Erwähnung. Gesetzlich definiert wird sie teilweise von den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen.[80] So lautet beispielsweise die Definition im Stiftungsgesetz Rheinland-Pfalz, § 3 Abs. 4 StiftGRP:

Zitat

"Stiftungen des öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen, die zum Land, zu einer kommunalen Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche Einrichtung erscheinen und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind."

 

Rz. 41

Die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts ist letztendlich eine auf einen Stiftungsakt gegründete, aufgrund öffentlichen Rechts errichtete oder anerkannte Verwaltungseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit einem Kapital- oder Sachbestand Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt.[81] Der Rechtscharakter einer Stiftung des öffentlichen Rechts wird daher auf den Entstehungstatbestand zurückgeführt. Abzustellen für den Entstehungstatbestand ist auf die Frage, ob die Stiftung durch Gesetz oder Verwaltungsakt entstanden ist.[82] Hierdurch können zugleich Zweifel an dem öffentlichen-rechtlichen Status ausgeräumt werden.

 

Rz. 42

Mangelt es jedoch an einer verbindlichen und eindeutigen staatlichen Entscheidung, insbesondere wenn der Entstehungsakt nicht mehr klar nachgezeichnet werden kann, was bei älteren Stiftungen nicht selten vorkommt, ist als Anhaltspunkt auf die Eingliederung in das staatliche Verwaltungssystem abzustellen.[83] Hierfür ist die Stiftung mit öffentlich-rechtlichen Strukturmerkmalen ausgestattet. Als Indizien kommen die Zweckbestimmung, hoheitliche Befugnisse sowie die Art der Zuordnung zu einem Träger hoheitlicher Gewalt in Betracht.[84]

[78] Vgl. Werner/Saenger/Fischer/Mecking, Die Stiftung, § 4 Rn 14 ff., für das Jahr 2018 existierten 22.743 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, gegenüber 798 rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Jährliche Daten werden über das Verzeichnis Deutscher Stiftungen des Bundesverbands Deutscher Stiftungen erfasst; https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Stiftungen/Zahlen-Daten/2019/Stiftungsbestand-2001–2018.pdf.
[79] Beispiele für Stiftungen des öffentlichen Rechts sind: Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Heimkehrerstiftung, die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge, aber auch die Berliner Philharmoniker, dessen Träger das Land Berlin ist.
[80] Z.B.: § 2 Abs. 1 HessStiftG, Art. 1 Abs. 3 BayStiftG, § 3 Abs. 4 StiftGRP.
[81] Vgl. Legaldefinition in § 46 Abs. 1 SchlHolLVwG; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 407; Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 13 Rn 10.
[82] Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 408; Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 13 Rn 10; Palandt/Ellenberger, vor § 80 Rn 9; BeckOK-BGB/Backert, § 80 Rn 21; beachte die umstrittene Abgrenzung zur Anstalt des öffentlichen Rechts Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 13 Rn 16 ff.; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 410.
[83] BVerfGE 15, 46, 66; OVG Münster DÖV 1985, 983 ff.; so auch schon in der Bedeutung Protokolle zum Allgemeinen Theile, Band I S. 586; Mugdan, Motive zum Allgemeinen Theile, Band I, S. 658; Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 408.
[84] Staudinger/Hüttemann/Rawert, vor §§ 80–88 Rn 408; Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 13 Rn 10.

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