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Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts stellt das Leitbild aller Stiftungen dar.[49] Als standardisierte Erscheinungsform fällt sie als Musterbeispiel unter den zuvor definierten Stiftungsbegriff. Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts ist abzugrenzen von der öffentlich-rechtlichen Stiftung, welche maßgebend durch den öffentlich-rechtlichen Status einer Stiftung geprägt ist, der wiederum durch Gesetz oder Verwaltungsakt festgelegt wird. Zudem kann die privatrechtliche Stiftung in ihrer Rechtsform unterschiedlich sein.

[49] Richter/v. Campenhausen/Stumpf, § 1 Rn 16.

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