Rz. 71

Wenn es bei der Stiftungserrichtung vorrangig um die Reduzierung oder Vermeidung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen geht, bleibt nur die lebzeitige Stiftungserrichtung, da sich etwaige Pflichtteilsansprüche nach dem Nachlassbestand zum Stichtag des Erbfalls richten und für Pflichtteilsergänzungsansprüche grundsätzlich die Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt werden, §§ 2311 Abs. 1, 2325 Abs. 3 BGB. Spätestens seit der "Frauenkirchenentscheidung" des BGH[145] ist höchstrichterlich geklärt, dass sowohl die Vermögensausstattung im Rahmen der Stiftungserrichtung als auch spätere Zustiftungen oder Spenden zur unmittelbaren Zweckverfolgung als pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen i.S.d. § 2325 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, soweit sie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB erfolgten.[146]

[146] Ausführlich zur Anwendbarkeit des § 2325 BGB auf Zuwendungen an Stiftungen Werner, ZEV 2007, 560–564; siehe auch MüKo/Lange, § 2325 Rn 42 mit Verweis auf BGH ZErb 2004, 129 = BGH NJW 2004, 1382; LG Baden-Baden ZEV 1999, 152 m. Anm. Rawert; Klingelhöffer, Rn 564; Cornelius, ZErb 2006,230, 232; Rawert, NJW 2002, 3151, 3152; Röthel, S. 793, 799  ff.; Schiffer, NJW 2004, 1565; R. Werner, ZEV 2007, 560,562.

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