Rz. 93

Wird vom Anwalt lediglich eine von den Eheleuten bereits selbst geschlossene Einigung über nicht anhängige Gegenstände protokolliert, entsteht für den Anwalt keine Einigungsgebühr. Er erhält auch keine Terminsgebühr (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). Es entsteht lediglich die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV für die Protokollierung. Deren Wert richtet sich nach dem Wert der zu protokollierenden Gegenstände.

 

Beispiel 39: Gegenstandswert bei bloßer Protokollierung einer Einigung der Beteiligten

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 18.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 5.400,00 EUR. Die Anwälte protokollieren im Termin eine Einigung der Beteiligten über den Haushalt, die diese zuvor selbst geschlossen hatten.

Der Mehrwert für die Protokollierung beträgt 3.000,00 EUR (§ 48 Abs. 2 FamGKG).

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