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In Folgesachen, die als isolierte Verfahren Familienstreitsachen wären, kommt auch eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV bei einer Entscheidung im schriftlichen Vorverfahren (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO) in Betracht.

 

Beispiel 57: Verbundverfahren mit Versäumnisbeschluss zur Folgesache im schriftlichen Vorverfahren

Im Scheidungsverfahren wird im Wege des Stufenantrags auch die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht. Das Gericht ordnet insoweit gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 331 Abs. 3, 276 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO das schriftliche Vorverfahren an. Der Ehemann ist anwaltlich nicht vertreten und zeigt seine Verteidigungsbereitschaft nicht an, so dass er durch Teil-Versäumnisbeschluss zur Auskunft verpflichtet wird. Nach Auskunftserteilung wird der Antrag auf Unterhalt zurückgenommen. Anschließend wird mündlich verhandelt und die Scheidung ausgesprochen. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR, Unterhalt Auskunft 1.000,00 EUR, Zahlung 5.000,00 EUR).

Für den Anwalt der Antragstellerin entsteht neben der Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert, wobei hinsichtlich des Stufenantrags Unterhalt gem. § 38 FamGKG nur ein Wert von 5.000,00 EUR anzusetzen ist (siehe § 8 Rdn 152), eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) aus dem Wert der Ehesache und der Folgesache Versorgungsausgleich. Aus dem Wert der Folgesache Unterhalt Auskunft entsteht nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3105 VV.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 724,80 EUR  
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
3. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV 40,00 EUR  
  (Wert: 1.000,00 EUR)    
 

gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,2 aus 11.800,00 EUR
  724,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.589,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   302,06 EUR
Gesamt   1.891,86 EUR

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