Rz. 125

Schließlich kann eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs anfallen, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, und zwar sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen[114] (siehe hierzu Rdn 124 und Beispiel 53). Die Terminsgebühr entsteht insoweit auch, als nicht anhängige Gegenstände in einen schriftlichen Vergleich einbezogen werden.

[114] OLG Stuttgart AGS 2008, 594 = FamRZ 2009, 145 = OLGR 2009, 155 = Justiz 2009, 104.

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