Rz. 124

Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen möglich, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[113]

 

Beispiel 53: Verbundverfahren mit schriftlichem Verfahren

Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Kiel anhängig. Nach Rechtshängigkeit ist der Ehemann nach München verzogen und die Ehefrau nach Saarbrücken. Das AG Kiel lässt beide Ehegatten im Wege der Rechtshilfe vor dem jeweiligen Wohnsitzgericht anhören. Nach Rückkehr der Akten entscheidet das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Werte werden wie folgt festgesetzt: Ehesache 12.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 3.600,00 EUR.

Neben der Verfahrensgebühr entsteht gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch die Terminsgebühr aus dem Wert der Ehesache und der Folgesache.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   845,00 EUR
  (Wert: 15.600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   780,00 EUR
  (Wert: 15.600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.645,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   312,55 EUR
Gesamt   1.957,55 EUR
 

Beispiel 54: Verbundverfahren mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Im Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 12.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 3.600,00 EUR) wird der Zugewinnausgleich (Wert: 20.000,00 EUR) abgetrennt. Hiernach wird Termin zur Scheidung anberaumt und dort über Scheidung und Versorgungsausgleich entschieden. Im abgetrennten Verfahren über den Zugewinn wird im Einverständnis der Beteiligten gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Aus dem Wert von Ehesache und Versorgungsausgleich entsteht die Terminsgebühr durch den gerichtlichen Termin. Aus dem Zugewinn entsteht die Gebühr gem. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV durch die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.316,90 EUR
  (Wert: 35.600,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.215,60 EUR
  (Wert: 35.600,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.552,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   484,98 EUR
Gesamt   3.037,48 EUR
[113] OLG Stuttgart AGS 2008, 594 = FamRZ 2009, 145 = OLGR 2009, 155 = Justiz 2009, 104.

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