Rz. 162

Ein Anrechnungsproblem kann sich hier wegen der unterschiedlich zu berechnenden Gegenstandswerte ergeben, wenn der Anwalt in einer Kindschaftssache außergerichtlich tätig war und diese dann als Folgesache im Verbund anhängig gemacht wird. Insoweit gilt Vorbem. 3 Abs. 4 S. 5 VV entsprechend. Angerechnet wird nur nach dem Wert der Folgesache, es sei denn, der Wert der vorgerichtlichen Tätigkeit ist ausnahmsweise geringer. Dann gilt nur der geringere Wert.

 

Beispiel 87: Anrechnung der Geschäftsgebühr aus Kindschaftssache

Der Anwalt war außergerichtlich hinsichtlich des Umgangsrechts tätig und hat ausgehend von dem Regelwert des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG wie folgt abgerechnet:

 
I. Umgangsrecht (Wert: 3.000,00 EUR)    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR

Es kommt hiernach zum Scheidungsverfahren (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR). Das Umgangsrecht wird als Folgesache anhängig gemacht. Der Wert der Folgesache Umgangsrecht wird gem. § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG auf 1.200,00 EUR festgesetzt.

Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird jetzt hälftig nur aus dem Wert des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, also nur, soweit sie aus 1.200,00 EUR angefallen wäre.

Abzurechnen ist wie folgt:

 
II. Verbundverfahren (Wert: 8.400,00 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   659,10 EUR
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 1.200,00 EUR
  – 74,75 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   608,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.212,75 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   230,42 EUR
Gesamt   1.443,17 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge