Rz. 28
Strittig ist, ob Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu berücksichtigen ist. Nach OLG Köln[68] ist Schonvermögen nicht zu berücksichtigen. Nach a.A. ist das Schonvermögen dagegen zu berücksichtigen.[69]
Beispiel 7: Ehesache mit Schonvermögen
Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt 1.000,00 EUR, das des Ehegatten 2.500,00 EUR. Die kinderlosen Eheleute sind Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses im Wert von 120.000,00 EUR, das bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung als Schonvermögen nicht berücksichtigt worden ist.
Lässt man das Schonvermögen außer Ansatz, ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, so dass sich ein Verfahrenswert in Höhe von (3 x 3.500,00 EUR =) 10.500,00 EUR ergibt.
Lässt man das Schonvermögen nicht außer Ansatz, so würden bei einem Freibetrag von 30.000,00 EUR je Ehegatten und einem Ansatz von 5 % noch weitere 3.000,00 EUR beim Verfahrenswert hinzukommen.
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