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Strittig ist, ob Schonvermögen i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII zu berücksichtigen ist. Nach OLG Köln[68] ist Schonvermögen nicht zu berücksichtigen. Nach a.A. ist das Schonvermögen dagegen zu berücksichtigen.[69]

 

Beispiel 7: Ehesache mit Schonvermögen

Das monatliche Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt 1.000,00 EUR, das des Ehegatten 2.500,00 EUR. Die kinderlosen Eheleute sind Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses im Wert von 120.000,00 EUR, das bei der Verfahrenskostenhilfebewilligung als Schonvermögen nicht berücksichtigt worden ist.

Lässt man das Schonvermögen außer Ansatz, ist nur das Einkommen zu berücksichtigen, so dass sich ein Verfahrenswert in Höhe von (3 x 3.500,00 EUR =) 10.500,00 EUR ergibt.

Lässt man das Schonvermögen nicht außer Ansatz, so würden bei einem Freibetrag von 30.000,00 EUR je Ehegatten und einem Ansatz von 5 % noch weitere 3.000,00 EUR beim Verfahrenswert hinzukommen.

[68] AGS 2016, 123 = JurBüro 2016, 94 = FamRZ 2016, 1298 = NZFam 2016, 185 = NJW-Spezial 2016, 253 = FuR 2016, 308 = FF 2016, 377.
[69] KG FuR 2014, 598; OLG Schleswig SchlHA 2014, 495 = SchlHA 2015, 163 = NZFam 2014, 801; OLG Brandenburg AGS 2015, 83 = NJW-RR 2015, 6 = FamRZ 2015, 529 = NZFam 2014, 1005; OLG Hamm AGS 2016, 122 = FamRZ 2015, 1748; OLG Karlsruhe AGS 2013, 472 = NJW-RR 2014, 68 = FamRZ 2014, 1226 = FamFR 2013, 494 = FamRB 2014, 57 = FuR 2014, 187.

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