Rz. 134

Wird eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände unter Mitwirkung des Anwalts geschlossen, entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (Nr. 1000 VV). Daneben entsteht aus diesem Mehrwert unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG die ermäßigte Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV. Die Terminsgebühr entsteht dagegen aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel 61: Einigung über nicht anhängigen Gegenstand

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über den nicht anhängigen nachehelichen Unterhalt (Wert: 12.000,00 EUR).

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800,00 EUR. Aus dem Mehrwert des Unterhaltsvergleichs entsteht nach Nr. 3101 Nr. 2 VV unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.

Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Wert des nicht anhängigen Unterhalts.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR  
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
2.

0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV

(Wert: 12.000,00 EUR)
483,20 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,3 aus 22.800,00 EUR
  1.024,40 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   945,60 EUR
  (Wert: 22.800,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   906,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.896,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   550,24 EUR
Gesamt   3.446,24 EUR
 

Rz. 135

Auch hier kommt ein schriftlicher Vergleich in Betracht (siehe Rdn 125).

 

Beispiel 62: Schriftliche Einigung über nicht anhängige Folgesache (I)

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR) schließen die Beteiligten vorab unter Mitwirkung ihrer Anwälte einen Vergleich über den nicht anhängigen nachehelichen Unterhalt (Wert: 12.000,00 EUR) und lassen dessen Zustandekommen nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO feststellen.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 61.

 

Rz. 136

Auch hier muss der Vergleich nicht vor Gericht geschlossen worden sein (siehe Rdn 125).

 

Beispiel 63: Schriftliche Einigung über nicht anhängige Folgesache (II)

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR) einigen sich die Beteiligten anlässlich der Scheidung durch notarielle Vereinbarung über den nicht anhängigen Zugewinn (Wert: 100.000,00 EUR).

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800,00 EUR. Aus dem Mehrwert des Zugewinns entsteht nach Nr. 3101 Nr. 2 VV unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.

Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht wiederum aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Wert des nicht anhängigen Zugewinns.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   785,20 EUR
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV   1.202,40 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 110.800,00 EUR (2.064,40 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.905,60 EUR
  (Wert: 110.800,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   2.254,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.167,70 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.171,86 EUR
Gesamt   7.339,56 EUR
 

Rz. 137

Wird die Einigung über mehrere nicht anhängige Gegenstände geschlossen, entsteht die 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Gesamtwert aller nicht anhängigen Gegenstände (§ 22 RVG). Ebenso erhöhen sich Verfahrens- und Terminsgebühr.

 

Beispiel 64: Einigung über mehrere nicht anhängige Gegenstände

Im Verbundverfahren (Ehesache 9.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.800,00 EUR) einigen sich die Beteiligten im Termin unter Mitwirkung ihrer Anwälte über den nicht anhängigen nachehelichen Unterhalt (Wert: 12.000,00 EUR) sowie über den nicht anhängigen Zugewinn (20.000,00 EUR) und eine Forderung zum Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 5.000,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) entsteht zu 1,3 aus dem Gesamtwert von Ehesache und Versorgungsausgleich, also aus 10.800,00 EUR. Aus dem Mehrwert des Vergleichs (12.000,00 EUR + 20.000,00 EUR + 5.000,00 EUR =) 37.000,00 EUR entsteht nach Nr. 3101 Nr. 2 VV unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG eine auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr.

Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) entsteht aus dem Gesamtwert.

Hinzu kommt die 1,5-Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) aus dem Gesamtwert der nicht anhängigen Gegenstände.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR  
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
2.

0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV

(Wert: 37.000,00 EUR)
810,40 EUR  
 

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als

1,3 aus 47.800,00 EUR
  1.511,90 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.395,60 EUR
  (Wert: 47.800,00 EUR)    
4. 1,5-Einigungs...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge