Rz. 174

Kommt es im Falle einer Abtrennung zur Auflösung des Verbunds, wird die abgetrennte Folgesache also zu einer selbstständigen Familiensache, hat dies auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der gebührenrechtliche Verbund (§ 16 Nr. 4 RVG; § 44 FamGKG) wird aufgelöst.

 

Rz. 175

Nicht eindeutig geregelt ist, ob für das abgetrennte Verfahren ein gesonderter Verfahrenskostenhilfeantrag und eine gesonderte Bewilligung und Beiordnung erforderlich ist oder ob sich eine für das Verbundverfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf das abgetrennte Verfahren erstreckt. Die Rspr. lehnt eine Erstreckung grundsätzlich ab.[124] Daher sollte vorsorglich immer ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.

 

Rz. 176

Eine Lösung aus dem Verbund folgt – abgesehen von den Übergangsfällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (siehe hierzu Rdn 216 ff.) – nur

bei Abtrennung einer Kindschaftssache nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG (§ 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG),
bei Fortführung einer Folgesache nach § 141 FamFG (Vorbehalt bei Rücknahme des Scheidungsantrags),
bei Fortführung einer Folgesache nach § 142 FamFG (Vorbehalt bei Abweisung des Scheidungsantrags).
 

Rz. 177

Kommt es zu einer solchen Abtrennung, so dass das abgetrennte Verfahren zur selbstständigen Familiensache wird, gilt § 16 Nr. 4 RVG hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens nicht mehr. Das abgetrennte Verfahren ist vielmehr eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Allerdings sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit (§ 21 Abs. 3 RVG). Die Gebühren entstehen also aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens nicht zweimal – einmal im Verbund und einmal im isolierten Verfahren; der Anwalt hat vielmehr ein Wahlrecht wie er abrechnet, wobei die getrennte Abrechnung i.d.R. die günstigere ist.

 

Beispiel 94: Abtrennung mit Auflösung des Verbunds, Kindschaftssache

In einem Verbundverfahren (Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR, elterliche Sorge 1.200,00 EUR) wird nach mündlicher Verhandlung gem. § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG die Folgesache elterliche Sorge abgetrennt. Sowohl im Verbund als auch im isolierten Verfahren wird nach der Abtrennung erneut verhandelt.

Es gilt § 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG. Die Kindschaftssache wird selbstständige Familiensache. Der Anwalt kann wählen, ob er gemeinsam oder getrennt abrechnet, wobei hier zu beachten ist, dass mit der Abtrennung der Kindschaftssache diese zu einer selbstständigen Familiensache wird und daher nicht mehr der Wert des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, sondern der des § 45 FamGKG gilt.

 
I. Gemeinsame Abrechnung Verbundverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   659,10 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV   608,40 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.287,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   244,63 EUR
Gesamt   1.532,13 EUR
II. Getrennte Abrechnung    
a) Verbundverfahren ohne elterliche Sorge    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR
b) Isoliertes Verfahren über elterliche Sorge    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
Gesamt II. a) + b)   2.002,18 EUR

Die getrennte Abrechnung ist günstiger.

 

Rz. 178

Ebenso zu rechnen ist bei einer Abtrennung nach §§ 140 oder 141 FamFG.

 

Beispiel 95: Abtrennung mit Auflösung des Verbunds, Kindschaftssache

Der Scheidungsantrag wird zurückgenommen, nachdem bereits verhandelt worden war. Die Antragstellerin beantragt jedoch nach § 141 S. 2 FamFG, die Folgesache Kindesunterhalt fortzuführen (Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR; Unterhalt 3.600,00 EUR).

 
I. Gemeinsame Abrechnung – Verbundverfahren mit Unterhalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   785,20 EUR
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.530,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   290,70 EUR
Gesamt   1.820,70 EUR
II. Getrennte Abrechnung    
a) Verbundverfahren ohne Unterhalt    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR
b) Unterhaltsverfahren nach Fortführung    
  (Wert: 3.600,00 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.600,0...

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