Rz. 169

Grundsätzlich erfolgt im Falle der Abtrennung einer Folgesache keine Lösung aus dem Verbund. Das abgetrennte Verfahren bleibt Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Kostenrechtlich hat die Abtrennung in diesen Fällen also keine Auswirkungen, abgesehen davon, dass Teilfälligkeiten eintreten können (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG) und auch die Verjährungsfristen gegebenenfalls unterschiedlich laufen.

 

Rz. 170

Für die Anwaltsgebühren gilt unbeschadet einer Abtrennung, die keine Lösung aus dem Verbund zur Folge hat, weiterhin § 16 Nr. 4 RVG. Das gesamte Verbundverfahren ist eine Angelegenheit und kann nur einheitlich abgerechnet werden.

 

Rz. 171

Auch am Verfahrenswert ändert sich nichts. Es bleibt bei der einheitlichen Bewertung nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG.

 

Beispiel 90: Abtrennung ohne Auflösung des Verbunds (Unterhalt)

Während des Scheidungsverfahrens wird, nachdem bereits verhandelt worden war, die Folgesache Kindesunterhalt nach § 140 Abs. 1 FamFG wegen Eintritts der Volljährigkeit abgetrennt (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR; Kindesunterhalt 3.600,00 EUR).

Es gilt § 137 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 FamFG. Die Unterhaltssache bleibt Folgesache. Es besteht kein Wahlrecht. Insgesamt ist wie bei einer einheitlichen Entscheidung abzurechnen.

An dem Verfahrenswert ändert sich ebenfalls nicht. Es bleibt bei der einheitlichen Bewertung nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   785,20 EUR
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   724,80 EUR
  (Wert: 10.800,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.530,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   290,70 EUR
Gesamt   1.820,70 EUR
 

Beispiel 91: Abtrennung ohne Auflösung des Verbunds (Versorgungsausgleich)

Im Scheidungstermin wird der Versorgungsausgleich abgetrennt (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR).

Es gilt § 137 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 FamFG. Der Versorgungsausgleich bleibt Folgesache.[123] Über die Ehesache wird lediglich vorweg entschieden. Es ist daher einheitlich abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR
 

Rz. 172

Auch, wenn es bei einer Angelegenheit bleibt, wird die Vergütung aus den vorab entschiedenen Verfahrensteilen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, so dass über den abgeschlossenen Teil bereits eine Rechnung erteilt werden kann, und dann nach Beendigung der abgetrennten Folgesachen später die Schlussrechnung zu erstellen ist.

 

Beispiel 92: Abtrennung ohne Auflösung des Verbunds (Teil- und Schlussrechnung)

Im Verbundverfahren (Ehesache 6.000,00 EUR, Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR und elterliche Sorge 1.200,00 EUR) ist über die Ehesache und die elterliche Sorge vorab am 11.11.2013 entschieden worden. Gleichzeitig ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 140 Abs. 2 FamFG abgetrennt worden. Eine Entscheidung hierüber ist erst am 20.10.2014 ergangen.

Da mit der Vorabentscheidung über die Ehesache und die elterliche Sorge der Rechtszug insoweit beendet war, ist die Vergütung hieraus mit der Entscheidung am 11.11.2013 fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 2 RVG):

 
I. Verbundverfahren nach Entscheidung über Ehesache und elterliche Sorge    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR

Die weitere Vergütung ist erst mit der Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 1 RVG).

 
II. Verbundverfahren (Schlussrechnung)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   659,10 EUR
  (Wert: 8.400.00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   608,40 EUR
  (Wert: 8.400,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
4. ./. bereits abgerechneter (netto)   – 1.160,00 EUR
  Zwischensumme 127,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,23 EUR
Gesamt   151,73 EUR
 

Rz. 173

Zu beachten ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Fälligkeiten auch unterschiedliche Verjährungsfristen laufen können.

 

Beispiel 93: Fortsetzung Beispiel 92

Die Vergütung verjährt wie folgt:

Die Vergütung aus der Schlussrechnung ist fällig geworden mit dem 10.10.2014. Die Verjährung läuft somit am 31.12.2017 ab.
Die Vergütung aus der Ehesache und der elterlichen Sorge ist am 11.11.2013 fällig geworden. Die Verjährung begann damit am 1.1.2014, war jedoch durch § 8 Abs. 2 RVG zunächst gehemmt. Mit der Schlussentscheidung am 20.10.2014 ist die Hemmung weggefallen, so dass sich jetzt die restliche Verjährungsfrist unmittelbar anschließt. Die Verjährung dieser Vergütung tritt also mit Ablauf des 20.10.201...

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