Rz. 157

Ist dem Verbundverfahren eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV aus der Ehesache oder einer Folgesache vorausgegangen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Verbundverfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Rz. 158

Achtzugeben ist, dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur bei demselben Gegenstand anzurechnen ist. Daran fehlt es, wenn der Anwalt außergerichtlich mit dem Trennungsunterhalt beauftragt war und im gerichtlichen Verfahren den Auftrag für den nachehelichen Unterhalt erhält.

 

Beispiel 82: Keine Anrechnung bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

Der Anwalt hatte außergerichtlich über Trennungsunterhalt verhandelt. Später wird er beauftragt, Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.

Eine Anrechnung scheidet aus, da Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt zwei verschiedene Gegenstände sind.

 

Beispiel 83: Keine Anrechnung bei Geltendmachung Überlassung Ehewohnung für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung

Der Anwalt hatte außergerichtlich über die Überlassung der Ehewohnung während der Trennungszeit verhandelt. Später wird die Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung im Verbund anhängig gemacht.

Eine Anrechnung scheidet aus, da die Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit einen anderen Gegenstand betrifft als die Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge