Rz. 116

Ist dem Verbundverfahren eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 aus der Ehesache oder einer Folgesache vorausgegangen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Verbundverfahrens anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4).

 

Rz. 117

Achtzugeben ist, dass nach VV Vorb. 3 Abs. 4 nur bei demselben Gegenstand anzurechnen ist. Daran fehlt es, wenn der Anwalt außergerichtlich mit dem Trennungsunterhalt beauftragt war und im gerichtlichen Verfahren den Auftrag für den nachehelichen Unterhalt erhält.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte außergerichtlich über Trennungsunterhalt verhandelt. Später wird er beauftragt, Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen.

Eine Anrechnung scheidet aus, da Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt zwei verschiedene Gegenstände sind.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte außergerichtlich über die Überlassung der Ehewohnung während der Trennungszeit verhandelt. Später wird die Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung im Verbund anhängig gemacht.

Eine Anrechnung scheidet aus, da die Überlassung der Ehewohnung für die Trennungszeit einen anderen Gegenstand betrifft als die Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung.

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