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Nach OLG Schleswig[106] ist auch dann ein Mehrwert des Vergleichs festzusetzen, wenn im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs Erklärungen zu nicht anhängigen Folgesachen abgeben werden (hier Haushalt und Zugewinnausgleich), auch wenn über diese Positionen kein Streit mehr bestand.[107] Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Ohne Einigung kann es keinen Mehrwert des Vergleichs geben. Zu berücksichtigen ist dieser Mehrwert nur bei der Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 2 VV), da eine Protokollierung stattfindet. Nicht einmal eine Terminsgebühr kann anfallen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV).

 

Beispiel 37: Gegenstandswert bei der bloßen Protokollierung

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 18.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 5.400,00 EUR. Die Anwälte schließen sodann einen Vergleich über die nicht anhängige Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau, die diese mit 25.000,00 EUR beziffert hatte. Darüber hinaus wird im Vergleich deklaratorisch festgehalten, dass die Beteiligten sich einig sind, dass keine Unterhaltsrückstände auf Trennungsunterhalt mehr bestehen.

Der Wert des Verfahrens beträgt 23.400,00 EUR. Der Vergleich hat einen Mehrwert von 25.000,00 EUR. Aus dem Wert des Unterhalts ist weder eine Einigungsgebühr angefallen, da kein Streit bestand, noch eine Terminsgebühr, da nur protokolliert worden ist (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3104 VV). Lediglich für die Verfahrensgebühr wirkt sich der Unterhalt aus, da der Anwalt die Verfahrensgebühr auch dann erhält, wenn eine Einigung (die keine Einigung nach Nr. 1000 VV sein muss) protokolliert wird. Insoweit wäre also auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ein Wert festzusetzen.

[106] SchlHA 2011, 456.
[107] Ebenso OLG Frankfurt AGS 2017, 228 = NZFam 2017, 376 (Mehrwert 500,00 EUR bei deklaratorischer Erklärung zum Haushalt).

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