Rz. 54

Nach OLG Schleswig[18] ist auch dann ein Mehrwert des Vergleichs festzusetzen, wenn im Rahmen eines Scheidungsfolgenvergleichs Erklärungen zu nicht anhängigen Folgesachen abgeben werden (hier Haushalt und Zugewinnausgleich), auch wenn über diese Positionen kein Streit mehr bestand.[19] Das dürfte allerdings unzutreffend sein. Ohne Einigung kann es keinen Mehrwert des Vergleichs geben. Zu berücksichtigen ist dieser Mehrwert nur bei der Verfahrensgebühr (VV 3101 Nr. 2), da eine Protokollierung stattfindet. Nicht einmal eine Terminsgebühr kann anfallen (Anm. Abs. 3 zu VV 3104).

[18] OLG Schleswig SchlHA 2011, 456.
[19] Ebenso OLG Frankfurt AGS 2017, 228 = NZFam 2017, 376 (Mehrwert 500,00 EUR bei deklaratorischer Erklärung zum Haushalt).

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