Rz. 78

Für den Ehegattenunterhalt gelten ebenfalls die §§ 35, 51 Abs. 1 FamGKG. Fällige Beträge können sich auch hier zulässigerweise nicht ergeben, da nur der nacheheliche Unterhalt verbundfähig ist, nicht auch der Trennungsunterhalt, so dass es immer beim Wert der auf die Scheidung folgenden zwölf Monate bleibt, soweit nicht ein geringerer Betrag geltend gemacht wird (§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

 

Rz. 79

Zu unzulässigen Anträgen siehe Rdn 82.

 

Rz. 80

Wird im Wege des Stufenantrags (Auskunft und/oder eidesstattliche Versicherung und Zahlung) vorgegangen, gilt § 38 FamGKG. Maßgebend ist nur der Wert des höheren Antrags, in der Regel der des Zahlungsantrags.

 

Rz. 81

Werden wechselseitig Unterhaltsansprüche geltend gemacht, sind die Werte zu addieren (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

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