Rz. 153

Möglich ist, dass neben einer Aussöhnung auch eine Einigung über weitere Gegenstände getroffen wird. Es entsteht dann sowohl aus der Ehesache die Aussöhnungsgebühr als auch die Einigungsgebühr aus den weiteren Gegenständen. Eine Begrenzung der Gebühren nach § 15 Abs. 3 RVG aus Nrn. 1000, 1003 VV einerseits und aus Nr. 1001 VV andererseits kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um dieselbe Gebühr handelt, sondern um verschiedene Gebühren.[119]

 

Beispiel 78: Verbundverfahren mit Aussöhnung und weiterer Einigung

Im Verbundverfahren (Werte: Ehesache 6.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 1.200,00 EUR) versöhnen sich die Beteiligten im Termin und treffen vorsorglich eine Einigung betreffend das gemeinsame Hausgrundstück (Wert: 100.000,00 EUR).

Zu der Einigungsgebühr aus der Ehesache kommt jetzt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert des Hausgrundstücks hinzu.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 7.200,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 VV   1.202,40 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
  Die Grenze des 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 107.200,00 EUR (1.953,90 EUR), ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.803,60 EUR
  (Wert: 107.200,00 EUR)    
4. 1,0-Aussöhnungsgebühr, Nrn. 1001, 1003 VV   354,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   2.254,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 6.227,30 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.183,19 EUR
Gesamt   7.410,49 EUR
[119] N. Schneider, ZFE 2006, 429.

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