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Einigen sich die Eheleute, dass ein gemeinsames Grundstück an einen Dritten verkauft werden soll, nimmt das OLG Frankfurt[104] einen Vergleichsmehrwert in Höhe des vollen Verkehrswerts des Grundstücks an.

 

Beispiel 34: Gegenstandswert bei Mehrvergleich auf Veräußerung des gemeinsamen Grundstücks an einen Dritten

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200,00 EUR. Die Eheleute einigen sich, dass die gemeinsame Immobilie mit einem Verkehrswert von 200.000,00 EUR freihändig an einen Dritten veräußert werden soll.

Der Wert des Verfahrens beträgt 7.200,00 EUR. Nach OLG Frankfurt soll der Mehrwert des Vergleichs 200.000,00 EUR betragen.

Es fragt sich allerdings, wo hier der Vergleich bzw. die Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV liegen soll.

[104] AGS 2011, 562 = NJW-Spezial 2011, 700.

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