Rz. 86

Soweit der Vergleich eine nicht anhängige Kindschaftssache betrifft, ist auf § 45 FamGKG abzustellen und nicht auf § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, da diese Wertvorschrift nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur dann gilt, wenn die Kindschaftssache Folgesache ist. Das wird sie aber nur durch einen Antrag nach § 137 Abs. 3 FamFG, nicht durch einen bloßen Vergleich. Es würden sich zudem Wertungswidersprüche ergeben, wenn eine isoliert geführte Kindschaftssache im Verbund mit verglichen wird.[101]

 

Beispiel 32: Gegenstandswert bei Mehrvergleich über Kindschaftssache

Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000,00 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200,00 EUR. Die Eheleute schließen einen Vergleich über das nicht anhängige Umgangsrecht.

Der Wert des Verfahrens beträgt 7.200,00 EUR. Für den Mehrwert des Vergleichs gilt § 45 FamGKG und nicht etwa § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, da es sich nicht um eine Folgesache handelt. Der Vergleich hat somit einen Mehrwert von 3.000,00 EUR.

[101] OLG Karlsruhe AGS 2015, 456 = NJW-Spezial 2015, 669 = NZFam 2015, 1021; Schneider/Thiel, FamFR 2010, 529.

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