Rz. 65
Für F2 ist deshalb ein (fiktives) Einkommen anzusetzen, da für sie sogar ohne Trennung, also bei intakter Ehe, ein fiktives Einkommen anzusetzen wäre und diese "Last" dann auch in der Trennungszeit fortwirkt.[11]
BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09
Weil sein Unterhaltsanspruch im Rahmen der Unterhaltskonkurrenz mit dem geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1581, 1609 Nr. 2 BGB als hypothetischer nachehelicher Unterhalt zu bemessen ist, ist dann ein von ihm erzielbares Einkommen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111 Rn 46 ff.).
(Erzielbares/fiktives) Einkommen der F2: 900 EUR
Erwerbstätigenbonus: 900 EUR × 10 % = 90 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen der F2: 900 – 90 EUR = 810 EUR
Gesamtbedarf von M und F2: 1.440 + 810 EUR = 2.250 EUR
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