Rz. 3

Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können (zum eheangemessenen Selbstbehalt und zum Ehegattenmindestselbstbehalt vgl. Fälle 33 und 18, siehe § 9 Rdn 1, § 3 Rdn 85).

 

Hinweis

An dieser Stelle könnte nach Lektüre der vorangegangenen Fälle der – letztlich unberechtigte – Einwand erhoben werden, der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber der ersten Ehefrau müsse rechnerisch doch stets beeinträchtigt werden, wenn der Unterhaltsschuldner von der ihm verbliebenen "Hälfte" nunmehr auch noch etwas für die zweite Ehefrau abgeben müsse. Dass eine solche Überlegung zu kurz greift, zeigt sich deutlich, wenn man nur bedenkt, dass sich das Einkommen des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung erhöhen kann, ohne dass die erste Ehefrau hieran teilhat (z.B. Karrieresprung des Unterhaltsschuldners oder Erbschaft, aus der Einkünfte erzielt werden, oder der Splittingvorteil aus der neuen Ehe).

Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz gleicher Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).

 

Rz. 4

Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).

 

BGH, Urt. v. 25.1.2012 – XII ZR 139/09

… hat der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen, …

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Allerdings bleibt nach der Rechtsprechung des Senats eine nacheheliche Entwicklung, die keinen Anknüpfungspunkt in der Ehe findet, ohne Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dies gilt grundsätzlich insbesondere für die Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten, die erst nach der Scheidung der ersten Ehe eintreten kann (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn 26 m.w.N. und Senatsbeschluss vom 7.5.2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1183 Rn 15 m.w.N.).

 

Rz. 5

Bei der Bedarfsbestimmung ist jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).

Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 3.000 EUR

Erwerbstätigenbonus: 3.000 EUR × 10 % = 300 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.000 – 300 EUR = 2.700 EUR

Bereinigtes Nettoeinkommen der F1: 500 EUR

Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR

Gesamtbedarf: 3.150 EUR (2.700 + 450 EUR)

Bedarf von F1: ½ von 3.150 EUR = 1.575 EUR

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