Rz. 46
Die Dreiteilungsmethode auf Bedarfsebene wurde vom BVerfG abgelehnt (vgl. Fall 33, siehe § 9 Rdn 1).
Der Unterhalt ist für beide Frauen getrennt nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermitteln (vgl. Fälle 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1). Die Rangfrage, also die Frage, ob ein Partner vorrangig bzw. nachrangig ist, erlangt erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Bedeutung – also dann, wenn die festgestellten Unterhaltsansprüche vom Unterhaltsschuldner nicht erfüllt werden können.
Rz. 47
Es gilt der Halbteilungsgrundsatz (Grundsatz der gleichen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen).
Ein etwaiger Unterhaltsanspruch von F2 ist bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 nicht vom Einkommen des M abzuziehen. Denn diese Unterhaltslast hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt (vgl. Fall 33 und 35, siehe § 9 Rdn 1, § 10 Rdn 1).
Rz. 48
Zuvor ist jedoch jedes Einkommen, soweit es aus Erwerbstätigkeit (und nicht beispielsweise Kapital oder aus Vermietung oder aus einer Altersversorgung) erzielt wird, um 1/10 zu kürzen (sog. Erwerbstätigenbonus).
Bereinigtes Nettoeinkommen des M: 2.500 EUR
Erwerbstätigenbonus: 2.500 EUR × 10 % = 250 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 2.500 – 250 EUR = 2.250 EUR
Einkommen F1: 500 EUR
Erwerbstätigenbonus: 500 EUR × 10 % = 50 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen F1: 500 – 50 EUR = 450 EUR
Gesamtbedarf: 2.700 EUR (2.250 + 450 EUR)
Bedarf von F1: ½ von 2.700 EUR = 1.350 EUR
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