Rz. 77

Das Mandatsverhältnis beruht auf wechselseitigem Vertrauen. Dies gilt umso mehr, sofern es um die Abrechnung aufgrund einer Stundensatzvereinbarung geht. Besteht noch kein festes Vertrauensverhältnis zum Mandanten, empfiehlt es sich, die geleisteten Stunden in kurzen Abständen hintereinander abzurechnen.[215] Nach den Vorgaben des EuGH ist dies wohl künftig erforderlich.[216] Dem Mandanten wird ein guter Überblick über die bereits geleistete anwaltliche Tätigkeit verschafft. Häufig wird für den Mandanten nur der abgerechnete Zeitaufwand bei Gesprächen unter seiner Beteiligung nachvollziehbar sein. Als Außenstehender wird der Mandant die abgerechneten Stunden, die für die Tätigkeiten des Aktenstudiums, der rechtlichen Prüfung oder sonstiger Recherche anfallen, in vielen Fällen als zu hoch empfinden. Durch eine monatliche Abrechnung wird die notwendige Transparenz zum Mandanten hergestellt und er kann ein Gefühl für den Umfang seines erteilten Auftrags gewinnen.

 

Rz. 78

Muster 10.1: Vergütungsvereinbarung Stundensatz

 

Muster 10.1: Vergütungsvereinbarung Stundensatz

Vergütungsvereinbarung[217]

zwischen

Herrn Rechtsanwalt

_________________________

_________________________

– im Folgenden Anwalt –

und

Herrn

_________________________

_________________________

– im Folgenden Auftraggeber –

1. Inhalt des Mandats

Der Auftraggeber beauftragt den Anwalt, ihn hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Tode des Herrn _________________________ zu beraten und zu vertreten.

Die Beratung erstreckt sich insbesondere darauf, das ordnungsgemäße Vorgehen des Testamentsvollstreckers zu überwachen und Vertragsentwürfe zu überprüfen.

2. Vergütung

Für die unter Nr. 1 genannten Tätigkeiten erhält der Anwalt anstelle der gesetzlichen Gebühren eine Vergütung i.H.v. 275,00 EUR (in Worten: zweihundertfünfundsiebzig EUR) je Stunde.

Abgerechnet wird für jede angefangenen _________________________ Minuten.

Der vereinbarte Stundensatz gilt auch für Fahrt- und Wartezeiten.

3. Auslagen

Hinzu kommen Auslagen (Fotokopier-, Telefon-, Porto-, Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder u.a.) und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Anwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung zu erstatten.

4. Anrechnungsausschluss

Kommt es zu Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zu einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder werden sonstige gesetzliche Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG betroffen, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und den Grundsätzen des RVG. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.

5. Mindestvergütung

Unabhängig von den Vereinbarungen unter Nr. 2 sind jedoch mindestens die gesetzlichen Gebühren nach den Vorschriften des RVG geschuldet.

6. Einschaltung von Hilfspersonen

Der Anwalt ist berechtigt, zur Erfüllung des nach Nr. 1 beschriebenen Auftrags Hilfspersonen einzuschalten – insbesondere auch einen Steuerberater hinzuzuziehen, soweit dies erforderlich erscheint. Für deren Tätigkeit ist – soweit nichts anderes vereinbart – dieselbe Vergütung geschuldet wie für Tätigkeiten, die der Anwalt in eigener Person erbringt.

7. Vorschüsse

Der Anwalt ist jederzeit berechtigt, angemessene Vorschüsse bzw. Abschlagszahlungen zu verlangen.

8. Fälligkeit

Über die geleisteten Stunden wird dem Auftraggeber quartalsmäßig eine Abrechnung erteilt. Die danach jeweils abgerechnete Vergütung wird mit Erteilung der Abrechnung fällig.

9. Genehmigung von Zwischenabrechnungen

Die vom Anwalt nach Nr. 8 abgerechneten Zeiten gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von drei Wochen widerspricht.

Der Anwalt wird dem Auftraggeber zu Beginn der Widerspruchsfrist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf besonders hinweisen.

Der Anwalt ist berechtigt, nach Übersendung einer solchen Zwischenabrechnung seine weitere Tätigkeit davon abhängig zu machen, dass über den Umfang der erbrachten Leistungen für den vergangenen Zeitabschnitt Einigkeit erzielt worden ist.

10. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen

Sollte der Anwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit, etwa mit der außergerichtlichen Vertretung oder in einem Rechtsstreit, beauftragt werden, behält sich der Anwalt vor, die Annahme des Auftrags von dem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.

11. Hinweispflichten

Der Auftraggeber wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe erstattet wird. Ob und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung eine Beratung vergütet, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab. Dies zu klären ist Sache des Auftragge...

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