Rz. 38

Eine Gegenstandsgleichheit liegt in den Fällen vor, in denen der Auftraggeber nur notwendigerweise gemeinsam mit anderen etwas verlangen kann oder für etwas einzustehen hat.[89] Eine Gegenstandsgleichheit, die zu einer Erhöhung im Sinne von § 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG führt, liegt im Erbrecht vor,[90]

wenn mehrere in einem Erbschein als Erben benannte Erben sich dagegen zur Wehr setzen, dass der auf sie lautende Erbschein eingezogen werden soll,[91]
wenn eine Erbengemeinschaft beim Nachlassgericht einen einheitlichen Erbschein für diese beantragt,[92]
wenn die Erbengemeinschaft gemeinsam Kostenerstattungsansprüche geltend macht,[93]
wenn sich die Erbengemeinschaft bei der Klage auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung von nur einem Miterben vertreten lässt, da in diesem Fall alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Auftraggeber des Rechtsanwalts sind[94] und
wenn der dem Rechtsanwalt vom Erblasser erteilte Auftrag auf eine Erbengemeinschaft übergeht.[95]

Der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG kann damit gerechtfertigt werden, dass der Rechtsanwalt mit dem Übergang auf die Erbengemeinschaft mehrere Auftraggeber vertritt, auch wenn die Miterben bloß in die Rechtsposition des Erblassers eintreten, ohne dass der Auftrag durch die Erbengemeinschaft neu erteilt wird[96] (zur strittigen Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt den Mehrvertretungszuschlag beim Übergang auf die Erbgemeinschaft verlangen kann[97]).

[89] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 38.
[90] Vgl. Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 RVG Rn 37; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 52 ff.; Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 38.
[91] LG München I RVGreport 2010, 65.
[92] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1008 Rn 180.
[93] KG AGS 1996, 73.
[95] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 238.
[96] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 7 RVG Rn 15.
[97] Vgl. OLG Brandenburg JurBüro 2007, 524; OLG Düsseldorf JurBüro 1997, 27; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 304; OLG Koblenz MDR 1993, 284; OLG Düsseldorf MDR 1989, 468; OLG Frankfurt AnwBl 1981, 403; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 7 RVG Rn 15.

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