Rz. 157

Gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind Nachlasssachen Verfahren, die Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse betreffen. Nicht in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts fällt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein das Erbscheinsverfahren, bei denen der Nachlass land- oder forstwirtschaftlichen Grund umfasst, da nach der dort geltenden Höfeordnung diese dem Landwirtschaftsgericht zugewiesen sind (Hoffolgezeugnis).[355]

[355] Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, § 342 FamFG Rn 8.

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