Rz. 112

In Pflichtteilssachen kann der Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für den Mandanten auftreten. Der Mandant kann den Rechtsanwalt entweder mit der Geltendmachung seiner Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche oder mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen. In Betracht kommt auch die rechtliche Prüfung, ob dem Mandanten Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen, da beispielsweise ein Pflichtteilsverzichtsvertrag unterzeichnet worden ist oder ein Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 BGB vorliegt, womit der Mandant den Rechtsanwalt beauftragen kann. Es bietet sich vor dem Hintergrund von § 34 RVG bei einer rein beratenden Tätigkeit der Abschluss einer Gebührenvereinbarung und bei einer außergerichtlichen Vertretung der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, beispielsweise in der Form einer Pauschal- oder Zeitvergütung, an.

 

Rz. 113

Insbesondere bei der Durchsetzung von Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird der Rechtsanwalt bei der Übernahme des Mandats keine Kenntnis davon haben, wie sich der Nachlass des Erblassers zusammensetzt, um die Höhe des Pflichtteilsanspruchs zu berechnen, bzw. er wird für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs keine Kenntnis davon haben, welche Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind. Dies herauszufinden ist Teil der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten, § 2314 BGB. Die Durchsetzung wird häufig mehrere Monate in Anspruch nehmen und muss gegebenenfalls gerichtlich erfolgen. Damit der Rechtsanwalt angemessen vergütet wird, bietet es sich an, eine Pauschal- oder Zeitvergütung oder bei der Abrechnung nach dem RVG einen Gegenstandswert bei Mandatsübernahme vertraglich festzulegen.

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