Rz. 163

Der Anwalt verdient die Gebühren gem. § 34 RVG, Nr. 2300 ff., Nr. 1000 ff. VV RVG; er kann auch eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten treffen.[364] Das Verbot, eine Honorarvereinbarung zu treffen, ist mit Wirkung ab dem 1.1.2014 im Rahmen der Beratungshilfe weggefallen. § 8 BerHG a.F. ist aufgehoben. Der Anwalt darf jedoch die gesetzlichen, als auch die vertraglichen Ansprüche nicht geltend machen, solange die Beratungshilfebewilligung nicht aufgehoben ist, § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG. Angesichts der Formulierung des § 8 Abs. 2 BerHG ist davon auszugehen, dass die Sperre sich auch auf vertragliche Ansprüche bezieht.[365] Im Hinblick auf § 34 RVG ist eine Honorarvereinbarung aber dennoch stets sinnvoll.[366]

[364] Groß/Eders, S. 348.
[365] Groß/Eders, S. 348.
[366] Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2500–2508 Rn 25a; Schneider/Volpert/Mock/Fölsch, VV vor 2.5 Rn 87.

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