Rz. 104

Der Rechtsanwalt sollte seine Mandanten auch auf die Notwendigkeit einer vorsorgenden Verfügung, z.B. Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung, hinweisen. Da das Testament erst nach dem Ableben des Mandanten Wirkung entfaltet und die Zahl der Menschen, die aus medizinischen Gründen in ein künstliches Koma versetzt werden, deutlich ansteigt, ist an die Errichtung einer vorsorgenden Verfügung zu denken.

Im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung lehnt der BGH die Geschäftsgebühr ab und geht lediglich von einer Beratungstätigkeit aus.[274]

Ebenso wie bei der Errichtung eines Testaments ist auch bei den Entwürfen von Vorsorgeregelungen empfehlenswert, mit dem Mandanten eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG abzuschließen. Vielfach empfiehlt es sich bei Testamentserrichtungen, den Mandanten auf die Notwendigkeit einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung hinzuweisen und die Gebührenvereinbarung entsprechend zu treffen. Wie bei der Unternehmensnachfolgeberatung sind auch im sogenannten Normalfall mehrere Entwürfe erforderlich, um den Mandanten für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit zu Lebzeiten und für den Fall seines Ablebens abzusichern.

[274] BGH, Urt. v. 15.4.2021 – IX ZR 143/20 = AnwBl Online 2021, 680.

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