Rz. 149

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht im Bedarfsfall für die Sicherheit des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht, § 1960 Abs. 1 BGB. Für diese Verfahren, zu denen auch die Nachlasspflegschaften gehören, entstehen Gebühren nach Nr. 12310 ff. KV. Für die Gebührenerhebung ist zu unterscheiden zwischen Nachlasspflegschaften und der Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung (Nr. 12311, 12312 KV) und den sonstigen Verfahren zur Nachlasssicherung (Nr. 12310 KV). Die Gebühren der Nr. 12311, 12312 KV erfassen die Nachlasspflegschaften, zu denen im Einzelnen gehören:

die Sicherungspflegschaft, § 1960 BGB,
die Klag-Pflegschaft, § 1961 BGB,
die Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB.
 

Rz. 150

Die Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung ist in Nr. 12311 KV geregelt. Für die Abwesenheitspflegschaften bezüglich eines abwesenden Beteiligten in Teilungssachen ist seit der Aufhebung von § 364 FamFG das Betreuungsgericht zuständig und es entstehen Gebühren nach Nr. 11104 und 11105 KV.

a) Dauernachlasspflegschaften

 

Rz. 151

Für Dauernachlasspflegschaften entsteht eine Gebühr nach Nr. 12311 KV. Es handelt sich um eine Jahresgebühr, die für jedes Kalenderjahr, in dem die angeordnete Dauernachlasspflegschaft besteht, zu erheben ist. Sie deckt sämtliche Handlungen ab, die sich aus der Führung der Pflegschaft ergeben. Hierzu gehören neben Anordnung, Auswahl, Bestellung und Aufhebung auch alle sonstigen Überwachungs- und Beratungspflichten des Gerichts sowie notwendig werdende gerichtliche Genehmigungen.[350] Nicht durch die Jahresgebühren abgegolten werden Verfahren wegen der Verhängung von Zwangsmitteln, § 35 FamFG. Hier entstehen gesonderte Gebühren gem. Nr. 17006 KV.

[350] Schneider, GNotKG, § 14 Rn 164.

b) Einzelnachlasspflegschaften

 

Rz. 152

Diese liegt vor, wenn Nachlasspflegschaft nur für eine einzelne Rechtshandlung angeordnet wird. Für die Abgrenzung zur Dauernachlasspflegschaft ist darauf abzustellen, ob bei der Bestellung des Nachlasspflegers dessen Aufgabenkreis im Einzelnen bestimmt ist (Einzelnachlasspflegschaft) oder ob durch das Gericht angeordnet ist, dass sich die Wahrnehmung auf einen bestimmten Kreis von Interessen und Aufgaben erstrecken soll (Dauernachlasspflegschaft).[351] Einzelnachlasspflegschaft ist insbesondere die Klagpflegschaft nach § 1961 BGB. Es entsteht im erstinstanzlichen Verfahren eine allgemeine Verfahrensgebühr nach Nr. 12312 KV. Sie deckt sämtliche gerichtliche Handlungen ab und wird für die gesamte Einzelnachlasspflegschaft nur einmal erhoben, § 55 Abs. 1 GNotKG, auch wenn diese mehrere Jahre angeordnet ist.

[351] Assenmacher/Matthias, "Pflegschaft" Nr. 2; BayObLG RPfleger 1981, 125.

c) Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung

 

Rz. 153

Hierfür entstehen Jahresgebühren nach Nr. 12311 KV. Für die Kosten der Nachlassverwaltung haften nur die Erben, wenn es zur Anordnung der Nachlassverwaltung kommt, § 24 Nr. 5 GNotKG. Der Antragsteller haftet für die Kosten der Gesamtgutsverwaltung gem. § 22 Abs. 1 GNotKG.

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