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Bei besonderen Gesellschaftsformen, wie der sog. "GmbH & Co KG" und die "GmbH & Still" kommt es im Hinblick auf die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung über eine Beteiligung stets darauf an, ob die Gesellschaftsform eher personengesellschaftlich oder kapitalgesellschaftlich geprägt ist. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, entstehen infolge der freien Vererblichkeit der Anteile die geringsten Schwierigkeiten.

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