1 Wesensmerkmale der GmbH & Co. KG

1.1 Struktur der GmbH & Co. KG

 

Rz. 1

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) gemäß § 161 Abs. 1 HGB. Als KG hat sie 2 Arten von Gesellschaftern: Die nur mit ihrer Einlage haftenden Kommanditisten und die persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haftenden Komplementäre. Kennzeichen einer GmbH & Co. KG ist, dass hier eine GmbH Komplementärin ist. Man spricht von einer typischen oder echten GmbH & Co. KG, wenn diese GmbH die einzige Komplementärin der KG ist. Von einer unechten GmbH & Co. KG spricht man, wenn neben der GmbH noch eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.[1]

 

Rz. 2

Eine GmbH & Co. KG erfordert immer 2 gesellschaftsrechtliche Organisationen: Eine GmbH und eine KG. Ihre Verbundenheit ergibt sich aus der Beteiligung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin an der KG. Darüber hinaus kann die KG sämtliche Anteile an der GmbH halten (sog. Einheits-GmbH & Co. KG).[2] Trotz ihrer Verbundenheit bleiben KG und GmbH rechtlich immer 2 zu trennende Gesellschaften, die jeweils eigenen Regeln unterliegen.[3]

[2] Siehe Rn. 21 ff.
[3] Siehe z. B. Rn. 44 und Rn. 69.

1.2 Gesellschafterhaftung

 

Rz. 3

Die Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber einer herkömmlichen KG liegt darin, dass in einer GmbH & Co. KG grundsätzlich keine natürliche Person unbeschränkt haftet, da natürliche Personen nur als Kommanditisten oder GmbH-Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligt sind. Die Haftungssituation der hinter einem Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG stehenden Personen ähnelt also der von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Ihre Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf die von ihnen geleistete Einlage.

Die Komplementär-GmbH haftet dagegen für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG mit ihrem gesamten Vermögen.

1.3 Komplementär-GmbH

 

Rz. 4

In der Regel wird die GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Komplementärstellung innerhalb der KG gegründet und nur mit dem nach § 5 Abs. 1 GmbHG erforderlichen Mindeststammkapital von 25.000 EUR ausgestattet. Nach dem MoMiG gibt es seit 2008 gemäß § 5a GmbHG mit der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" bzw. "UG (haftungsbeschränkt)" sogar die Möglichkeit einer Komplementärin, die dieses Mindeststammkapital unterschreitet. Die Tätigkeit der Komplementär-GmbH beschränkt sich auf die Führung der Geschäfte der KG, wobei sie die Komplementärstellung auch bei mehreren KG einnehmen kann. Als persönlich haftende Gesellschafterin der KG ist sie allein zur organschaftlichen Vertretung der GmbH & Co. KG berechtigt und verpflichtet, §§ 125 Abs. 1, 161 Abs. 2, 170 HGB.[1] Sie nimmt diese Aufgaben durch ihre Geschäftsführer wahr, die infolgedessen die eigentlichen Leiter der GmbH & Co. KG sind.

Dieser Umstand begründet eine weitere Besonderheit der GmbH & Co. KG gegenüber einer herkömmlichen KG. Obwohl Personengesellschaft und damit dem Prinzip der Selbstorganschaft verpflichtet,[2] kann sie im Ergebnis wie eine Kapitalgesellschaft von außenstehenden Dritten geleitet werden.[3]

[1] Siehe Rn. 270.
[2] Siehe Rn. 279.
[3] Vgl. auch Rn. 281.

2 Entwicklung der GmbH & Co. KG

 

Rz. 5

Die Fähigkeit einer GmbH bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Komplementärin einer GmbH & Co. KG zu sein, wird heute nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt. Rechtsprechung und Gesetzgebung haben aus ihr eine Institution gemacht, die fester Bestandteil des deutschen Gesellschaftsrechts ist.

Die GmbH & Co. KG wurde erstmals von der Rechtsprechung durch eine Entscheidung des BayObLG vom 16.2.1912[1] anerkannt. Später hat auch das Reichsgericht (RG) in seinem grundlegenden Beschluss vom 4.7.1922[2] die zivilrechtliche Zulässigkeit bejaht. Der BGH folgte im Ergebnis dieser Rechtsprechung.[3] Die Anerkennung durch den Gesetzgeber erfolgte später durch einzelne Regelungen.[4]

 

Rz. 6

In der mittelständischen Wirtschaftspraxis ist die GmbH & Co. KG ein beliebter Gesellschaftstypus. Der Grund dafür liegt in den zum Teil erheblichen Vorteilen der GmbH & Co. KG gegenüber der herkömmlichen KG und den Kapitalgesellschaften. So sind z. B. die meisten gesetzlichen Regelungen dispositiv und können im Gesellschaftsvertrag individuell angepasst werden, ohne dass hierfür eine notarielle Beurkundung oder Eintragung im Handelsregister erforderlich ist. Ferner besteht die Möglichkeit, Kommanditbeteiligungen formlos zu übertragen.

[1] SeuffA 67 (1912), Nr. 263.
[2] RG, Beschluss v. 4.7.1922, RGZ 105 S. 101 ff.
[3] Vgl. z. B. BGH, Urteil v. 8.12.1953, I ZR 199/52, BGHZ 11 S. 214; BGH, Beschluss v. 14.7.1966, II ZB 4/66, BGHZ 46 S. 7 (13).
[4] Zum Beispiel §§ 130a f. HGB i. V. m. § 177a HGB (29.7.1976); §§ 19 Abs. 2, 125a, 172 Abs. 6, 172a HGB (4.7.1980); § 4 MitbestG (4.5.1976).

3 Rechtliche Einordnung der GmbH & Co. KG

 

Rz. 7

Trotz der Nähe zur Kapitalgesellschaft ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft geblieben und im Wesentlichen dem Recht der KG unterworfen, §§ 161-177a HGB. Soweit diese Regelungen nichts anderes vorschreiben, sind gemäß § 161 Abs. 2 HGB die für die offene Handelsgesellschaft (OHG) geltenden Vorschriften (§§ 105-160 HGB) und gemäß § 1...

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