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Bei einer offenen Handelsgesellschaft gelten im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung im Wesentlichen die bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel geschilderten Grundsätze. Der Testamentsvollstrecker hat insbesondere das Recht, Abfindungsansprüche gegen die übrigen Gesellschafter geltend zu machen und zwar auch dann, wenn der Erbe von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat, § 139 Abs. 2 BGB.

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