Rz. 35
Eine stille Gesellschaft wird durch den Tod eines stillen Gesellschafters grundsätzlich nicht aufgelöst, § 234 Abs. 2 HGB. Bei Zustimmung des Geschäftsinhabers kann demnach eine Verwaltung der Beteiligung durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen.[51] Bei Auflösung der stillen Gesellschaft muss der Testamentsvollstrecker das Guthaben des stillen Gesellschafters befriedigen.
Sieht der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vor (§ 727 Abs. 1 BGB) und wird die Gesellschaft beim Tod eines stillen Gesellschafters fortgesetzt, gelten im Rahmen der Testamentsvollstreckung die gleichen Grundsätze wie beim Einzelunternehmen.
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